Allgemeine Geschäftsbedingungen
G. & K. Bergmann GmbH, Magnolienweg 42, 63741 Aschaffenburg – für Metallbauleistungen (Geländer, Treppen, Tore, Zäune, Überdachungen, Balkone, Stahlbau) mit Fertigung in unserer Werkstatt und Montage beim Kunden sowie für Industrie und Gewerbe (Laser- und Kantteile, Baugruppen und Sonderanfertigungen nach Zeichnung, Arbeiten an Flurförderzeugen).
Teil A – Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen: Bauleistungen
A 1 Geltung und Vertragsgrundlagen
- Dieser Teil A gilt für Verträge über Bauleistungen, also über die Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken, Außenanlagen oder Teilen davon (z. B. Geländer, Treppen, Tore, Zäune, Überdachungen, Stahlbau), mit Kunden, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer, § 14 BGB), sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB). Für Verträge dieser Kunden, die keine Bauleistungen sind (z. B. Fertigung von Laser- und Kantteilen, Baugruppen oder Sonderanfertigungen nach Zeichnung, Arbeiten an Flurförderzeugen), gilt Teil C.
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung (nach unserem Stand bei Veröffentlichung dieser Bedingungen: Ausgabe 2016) wird als Ganzes Vertragsbestandteil. Damit gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen (VOB/C), auf die die VOB/B verweist. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 631 ff. BGB.
- Wir weichen in diesen Bedingungen nicht inhaltlich von der VOB/B ab. Die folgenden Regelungen ergänzen die VOB/B nur dort, wo sie keine Regelung enthält (insbesondere Ziffern A 2, A 3, A 6, A 7 und A 8) oder wo sie die VOB/B nur wiederholen oder erläutern. Soweit eine Regelung dieser Bedingungen im Einzelfall dennoch der VOB/B widersprechen sollte, geht die VOB/B vor.
- Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Das gilt auch, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen ausführen.
- Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben Vorrang (§ 305b BGB).
- Für die Beurteilung von Material, Glas, Oberflächen und Toleranzen gelten die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Allgemeinen Technischen Vertragsbestimmungen der VOB/C (DIN 18299, DIN 18335 Stahlbauarbeiten und DIN 18360 Metallbauarbeiten, je nach Leistung), DIN 18202 für die Maße des Bauwerks und DIN EN 1090-2 für tragende Bauteile.
- Tragende Bauteile. Tragende Stahlbauteile führen wir nach DIN EN 1090-2 bis Ausführungsklasse EXC 2 aus. Bauteile, die wir selbst konstruieren, fertigen wir standsicher nach den Angaben im Angebot. Statische Berechnungen, Prüfstatik sowie Genehmigungs- und Brandschutzplanung gehören nur zum Leistungsumfang, wenn das Angebot sie ausdrücklich nennt. Bei Bauteilen, die nicht wir konstruieren, legen der Kunde oder sein Planer die Ausführungsklasse, die Lasten, die Anschlüsse und die Bauteilspezifikation fest und stellen uns die statische Berechnung rechtzeitig zur Verfügung. Fehlen diese Angaben, teilen wir das mit und beginnen die Fertigung erst nach Klärung. Für die Tragfähigkeit des Untergrunds und der Bauwerksteile, an die wir anschließen, sind der Kunde oder sein Planer verantwortlich; auf erkannte Bedenken weisen wir hin. Ist eine höhere Ausführungsklasse als EXC 2 verlangt, teilen wir das unverzüglich mit. Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung nach EN 1090-1 liefern wir für tragende Bauteile im Umfang unseres Zertifikats.
- Tore mit Antrieb. Antriebe für Tore bauen wir nur nach gesonderter Vereinbarung im Angebot ein; Umfang, Prüfung und Dokumentation (Einbau- bzw. Konformitätserklärung, Anleitung) legen wir dort fest. Baut ein Dritter oder der Kunde nachträglich einen Antrieb an, wird der Einbauende für die kraftbetätigte Anlage als Ganzes verantwortlich; dafür übernehmen wir keine Verantwortung.
- Wird der Auftrag in einem Vergabeverfahren erteilt, gelten die Vergabe- und Vertragsunterlagen des Auftraggebers. Diese Bedingungen sind dann nicht Vertragsbestandteil.
A 2 Angebot, Angebotsbindung und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind bis zu der im Angebot genannten Frist bindend. Ist keine Frist genannt, sind wir 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Nach Ablauf der Frist sind wir an den Preis nicht mehr gebunden, insbesondere wenn sich Materialpreise ändern. Einen neuen Preis bestätigen wir dem Kunden in Textform.
- Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde unser Angebot innerhalb der Frist annimmt oder wenn wir seinen Auftrag in Textform bestätigen.
- Unterlagen zum Angebot (Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen, Muster) bleiben unser Eigentum und behalten unsere Urheber- und sonstigen Schutzrechte. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke verwendet werden.
A 3 Preise und Umsatzsteuer
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
- Schuldet der Kunde die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger nach § 13b UStG (Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt), teilt er uns dies vor Auftragserteilung in Textform mit und legt die dafür erforderliche Bescheinigung des Finanzamts vor. Wir stellen dann die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und weisen auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hin. Fehlt die Mitteilung, berechnen wir die Umsatzsteuer.
A 4 Aufmaß und Abrechnung
Leistungen werden nach den Regeln der VOB/B (§ 14) abgerechnet. Soweit das Angebot Einheitspreise enthält, werden die tatsächlich ausgeführten Leistungen aufgemessen. Wir bitten den Kunden, an einem rechtzeitig angekündigten gemeinsamen Aufmaß teilzunehmen. Maße, die nach der Ausführung nicht mehr feststellbar sind, sollen deshalb vorab gemeinsam aufgenommen werden.
A 5 Zahlung, Abschlagszahlungen
Für Abschlags- und Schlusszahlungen, Zahlungsfristen und Verzug gelten die Regelungen der VOB/B (insbesondere § 16) und des BGB, soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, etwa ein Zahlungsziel. Zur Orientierung (VOB/B Ausgabe 2016):
| Zahlung | Regelung nach VOB/B |
|---|---|
| Abschlagszahlungen | Auf Antrag in Höhe des Wertes der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen; fällig binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung (§ 16 Abs. 1) |
| Schlusszahlung | Fällig alsbald nach Prüfung und Feststellung, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung (§ 16 Abs. 3) |
A 6 Eigentumsvorbehalt
Die Regelungen der VOB/B zu Bauteilen und Stoffen, für die Abschlagszahlungen verlangt werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B), bleiben unberührt. Im Übrigen behalten wir uns an von uns gelieferten, noch nicht eingebauten Teilen und Materialien das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der dafür vereinbarten Vergütung vor. Mit dem Einbau in ein Gebäude oder Grundstück richten sich die Eigentumsverhältnisse nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 94, 946 BGB). Der Kunde hat uns auf Verlangen unverzüglich Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware (z. B. Pfändung) mitzuteilen.
A 7 Sicherheiten des Auftragnehmers (§ 650f BGB)
- Wir können vom Kunden jederzeit Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen, einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen. Das gilt auch für Vergütungsansprüche aus Nachträgen (§ 650f Abs. 1 BGB). Ebenso können wir die Einräumung einer Sicherungshypothek verlangen (§ 650e BGB).
- Wir setzen dem Kunden dafür eine angemessene Frist. Leistet er die Sicherheit nicht innerhalb dieser Frist, dürfen wir die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen (§ 650f Abs. 5 BGB). Vereinbarte Termine verlängern sich um die Dauer der Verzögerung.
- Kündigen wir deshalb, steht uns die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen und für den nicht erbrachten Teil nach Abzug ersparter Aufwendungen zu (§ 650f Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 648 Satz 2 BGB).
- Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, gilt der gesetzliche Ausschluss in § 650f Abs. 6 Nr. 1 BGB.
A 8 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 38 Abs. 1 ZPO), ist Aschaffenburg Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, soweit nicht ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
A 9 Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner zur Vertragsabwicklung. Näheres steht in unserer Datenschutzerklärung.
Teil B – Privatkunden (Verbraucher)
B 1 Geltung; keine VOB/B
- Dieser Teil B gilt für Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB). Die VOB/B wird nicht Vertragsbestandteil.
- Es gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) und zum Bauvertrag (§§ 650a ff. BGB), soweit diese Bedingungen nichts Günstigeres für Sie regeln. Ihre zwingenden Verbraucherrechte werden durch diese Bedingungen nicht eingeschränkt.
- Liegt im Einzelfall ein Verbraucherbauvertrag vor (§ 650i BGB: Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude), beachten wir die dafür geltenden zusätzlichen gesetzlichen Vorgaben (§§ 650i ff. BGB, u. a. Textform des Vertrags, Baubeschreibung, besonderes Widerrufsrecht nach § 650l BGB) und weisen im Angebot darauf hin.
- Liefern wir Ihnen eine nach Ihren Vorgaben hergestellte bewegliche Sache ohne Einbau (z. B. ein Möbelstück, ein Schild oder ein Einzelstück), gelten die Vorschriften über den Kauf (§ 650 BGB, §§ 433 ff. BGB). Anstelle der Abnahme tritt die Übergabe an Sie. Unsere Rechnung ist mit der Übergabe fällig, soweit das Angebot nichts anderes sagt. Sie wählen nach den gesetzlichen Regeln, ob wir nachbessern oder neu liefern (§ 439 BGB). Ihre Mängelansprüche verjähren nach § 438 BGB. B 8 und B 9 Nr. 3 gelten dann nicht. Die Hinweise in B 10 gelten nur, wenn wir sie Ihnen vor Vertragsschluss in Textform gesondert benannt haben und Sie ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.
- Teil B gilt auch für Wohnungseigentümergemeinschaften, denen mindestens ein Verbraucher angehört und die nicht gewerblich handeln, auch wenn eine Hausverwaltung für sie auftritt. Im Zweifel nennen wir im Angebot, welcher Teil gilt; für Verbraucher gilt im Zweifel Teil B.
B 2 Angebot und Vertragsschluss
- Unser Angebot ist bis zu der im Angebot genannten Frist bindend; ohne Fristangabe gelten die gesetzlichen Regeln (§§ 145 ff. BGB).
- Der Vertrag kommt zustande, wenn Sie unser Angebot innerhalb der Frist annehmen (Unterschrift, E-Mail oder sonstige Textform). Erteilen Sie uns einen Auftrag, ohne dass ein Angebot vorliegt, oder weichen Sie von unserem Angebot ab, kommt der Vertrag erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform zustande. Erteilen Sie uns einen Auftrag, ohne dass ein Angebot vorliegt, bestätigen oder lehnen wir ihn innerhalb von 14 Tagen ab; bis dahin sind Sie gebunden.
- Zeichnungen, Skizzen und Berechnungen, die wir erstellen, bleiben unser geistiges Eigentum. Sie dürfen nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden.
- Soweit vor Fertigung Zeichnungen oder Muster zur Freigabe vorgelegt werden, bitten wir um zügige Freigabe in Textform (E-Mail genügt); die Fertigung beginnt nach Ihrer Freigabe.
- Termin vor Ort und Angebot sind für Sie kostenlos. Kosten für Planung, Muster oder weite Anfahrten berechnen wir nur, wenn wir sie Ihnen vorab genannt haben und Sie zugestimmt haben.
B 3 Preise
- Alle Preise sind Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
- Wünschen Sie nach Vertragsschluss Änderungen oder Zusatzleistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, teilen wir Ihnen die voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten vorab mit. Zusatzleistungen berechnen wir, wenn Sie sie beauftragt haben (auch mündlich oder per Textnachricht; wir bestätigen sie Ihnen in Textform) oder uns dafür nach dem Gesetz eine Vergütung zusteht. Bei Bauverträgen gelten die gesetzlichen Regeln zu Änderungen und Anordnungen (§§ 650b, 650c BGB).
- Kosten für Planung, Muster oder weite Anfahrt berechnen wir nur, wenn wir sie Ihnen vor Ihrer Entscheidung im Angebot genannt haben und Sie zugestimmt haben (B 2 Nr. 5). Montagen außerhalb von 50 km um Aschaffenburg sind nach Rücksprache möglich; Mehrkosten nennen wir vorab.
B 4 Maße und Aufmaß
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, nehmen wir die Maße vor Ort selbst auf (Aufmaß) und fertigen danach. Das Aufmaß ist Grundlage der Fertigung.
- Geben Sie uns Maße oder Ausführungen vor, haben Sie für deren Richtigkeit einzustehen, sofern wir ihre Unrichtigkeit nicht erkennen konnten. Haben wir Bedenken gegen Ihre Vorgaben, den Untergrund oder die Ausführung, teilen wir sie Ihnen in Textform mit. Bleiben Sie bei Ihrer Vorgabe, führen wir sie aus, soweit sie nicht Leben, Gesundheit oder die Standsicherheit gefährdet; für Folgen, die auf Ihrer Vorgabe beruhen, haften wir insoweit nicht.
- Verändern sich die örtlichen Verhältnisse nach dem Aufmaß (z. B. durch Putz-, Estrich- oder Bodenarbeiten anderer Gewerke), können Anpassungen nötig sein. Das gilt auch für Maßabweichungen Ihres Bauwerks innerhalb der üblichen Toleranzen (DIN 18202). Bei wesentlichem Mehraufwand sprechen wir vorher mit Ihnen.
- Unser Angebot beruht auf den Maßen, die wir beim Termin vor Ort aufgenommen oder von Ihnen erhalten haben. Haben wir nur grobe Maße aufgenommen, weisen wir im Angebot darauf hin. Das genaue Aufmaß nehmen wir nach Ihrem Auftrag. Wird dadurch wesentlich mehr Material oder Arbeit nötig, teilen wir Ihnen vor der Fertigung in Textform mit, was sich ändert und was es kostet. Wir fertigen dann erst nach Ihrer Zustimmung.
B 5 Mitwirkung des Kunden
Damit wir termingerecht und sicher arbeiten können, sorgen Sie bitte dafür, dass bis zum vereinbarten Montagetermin:
- die Baustelle frei zugänglich und für Fahrzeuge erreichbar ist (Zufahrt, Anlieferung, Abstellfläche, Baufreiheit am Montageort);
- Strom und – soweit erforderlich – Wasser für die Dauer der Arbeiten zur Verfügung stehen;
- bauseitige Voraussetzungen erfüllt sind, die nicht zu unserem Leistungsumfang gehören, insbesondere ein ausreichend tragfähiger und fachgerechter Untergrund (z. B. Fundamente, Betonbauteile, Mauerwerk) und – soweit für die Befestigung erforderlich – statische Nachweise Dritter;
- erforderliche Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung, Zustimmung der Eigentümergemeinschaft oder des Vermieters) vorliegen, soweit sie nicht ausdrücklich unserem Leistungsumfang zugeordnet sind;
- uns vor Beginn der Arbeiten auch ohne Nachfrage auf bekannte verdeckte Leitungen, Fußbodenheizungen, Abdichtungen und Hohlräume im Bohr- und Befestigungsbereich hingewiesen wird; wir bitten Sie bei Auftragserteilung um diese Auskunft.
Bauteile, die wir selbst planen und konstruieren (z. B. Geländer, Treppe, Vordach, Balkon), fertigen wir standsicher nach den Angaben im Angebot; die dazu nötige Tragwerksplanung gehört zu unserer Leistung, wenn das Angebot nichts anderes sagt. Für die Tragfähigkeit des Untergrunds und der Bauwerksteile, an die wir anschließen, sind Sie verantwortlich; auf Bedenken, die wir erkennen, weisen wir Sie hin. Reicht ein Planer oder Statiker Ihre eigenen Unterlagen ein, gilt der dritte Punkt der Aufzählung oben (statische Nachweise Dritter).
Sie sorgen dafür, dass wir am Montageort sicher arbeiten können. Dazu gehören sichere Zugänge und Standflächen, bei Arbeiten in der Höhe ein Gerüst oder geeignete Anschlagpunkte sowie Ihr Hinweis auf bekannte Gefahrstoffe in den Bauteilen, die wir bearbeiten (z. B. Asbest), und auf verdeckte Leitungen. Ist die Montage ohne unzumutbare Gefahr nicht möglich, dürfen wir die Arbeit unterbrechen, bis die Voraussetzungen erfüllt sind. Wir teilen Ihnen das unverzüglich mit; der Termin verschiebt sich dann entsprechend.
Nicht im Preis enthalten sind, soweit das Angebot sie nicht ausdrücklich nennt: Stemm-, Maurer-, Putz-, Maler- und Fliesenarbeiten, Gerüste, Kran- und Hebezeuge, Entsorgung von Fremdmaterial, die Wiederherstellung von Bauteilen, die durch notwendige Befestigungen oder Durchbrüche berührt werden, sowie Tragwerksplanung und Statik für Bauteile, die wir nicht selbst konstruieren, Prüfstatik, Bauantrag und Genehmigungsverfahren, Prüfingenieur, Gutachten und Bodenuntersuchungen.
Erkennen wir, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, teilen wir Ihnen das unverzüglich mit. Können wir am vereinbarten Termin wegen fehlender Mitwirkung (z. B. kein Zugang, Untergrund nicht bereit) nicht arbeiten, berechnen wir den tatsächlich entstandenen Aufwand (Anfahrt, Wartezeit, neuer Termin). Sie können nachweisen, dass uns kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die gesetzlichen Regeln (§§ 642, 643 BGB) bleiben unberührt.
Tore mit Antrieb. Antriebe für Tore bauen wir nur nach gesonderter Vereinbarung im Angebot ein; Umfang, Prüfung und Dokumentation (Einbau- bzw. Konformitätserklärung, Anleitung) legen wir dort fest. Baut ein Dritter oder bauen Sie nachträglich einen Antrieb an, wird der Einbauende für die kraftbetätigte Anlage als Ganzes verantwortlich; dafür übernehmen wir keine Verantwortung.
B 6 Ausführungstermine, höhere Gewalt
- Im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nennen wir den Zeitraum (z. B. Kalenderwochen), in dem wir die Leistung voraussichtlich ausführen. Verbindlich ist er nur, wenn wir ihn ausdrücklich als verbindlich bestätigen. Den genauen Montagetermin teilen wir Ihnen rechtzeitig vorher in Textform mit.
- Verzögert sich die Ausführung durch Ereignisse höherer Gewalt (z. B. behördliche Anordnungen, Naturereignisse, Streik oder allgemeine Lieferstörungen, die wir trotz rechtzeitiger Bestellung nicht abwenden konnten) oder durch Umstände, die Sie zu vertreten haben (siehe B 5), verlängern sich Termine und Fristen angemessen um die Dauer der Behinderung. Wir informieren Sie unverzüglich.
- Dauert eine Behinderung durch höhere Gewalt länger als drei Monate, kann jede Seite vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
- Ihre gesetzlichen Rechte bei Verzug, insbesondere zum Rücktritt und auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
B 7 Zahlung, Abschlagszahlungen
- Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen nach § 632a BGB zu verlangen, und zwar in Höhe des Wertes der von uns erbrachten und nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen. Für Stoffe oder Bauteile, die erst angeliefert oder in der Werkstatt gefertigt, aber noch nicht eingebaut sind, verlangen wir Abschlagszahlungen nur, wenn Ihnen auf Ihre Wahl das Eigentum daran übertragen oder eine entsprechende Sicherheit geleistet wird (§ 632a Abs. 1 BGB). Bei einem Verbraucherbauvertrag gelten zusätzlich die Grenzen des § 650m BGB (u. a. insgesamt höchstens 90 % der vereinbarten Vergütung).
- Die Höhe und Fälligkeit der Abschläge benennt das Angebot (z. B. nach Leistungsstand).
- Die Schlusszahlung ist nach Abnahme fällig (§ 641 BGB). Für Verzug und Verzugszinsen gelten die gesetzlichen Regeln (§ 286, § 288 BGB). Ein Zahlungsziel, das im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart ist, geht vor. Abschläge und Vorauszahlungen dürfen dadurch nicht höher werden, als es § 632a BGB erlaubt (bei einem Verbraucherbauvertrag gilt § 650m BGB).
- Aufrechnung und Zurückbehaltung bleiben Ihnen nach den gesetzlichen Vorschriften möglich.
B 8 Abnahme
- Nach Fertigstellung teilen wir Ihnen die Abnahmebereitschaft mit; die Abnahme erfolgt nach § 640 BGB. Sie sind zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung.
- Die Abnahme gilt nach § 640 Abs. 2 BGB auch als erfolgt, wenn wir Ihnen nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und Sie die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigern. Auf diese Rechtsfolge weisen wir Sie zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform ausdrücklich hin.
B 9 Mängelrechte
- Ist das Werk mangelhaft, können Sie nach den gesetzlichen Regeln (§§ 633 ff. BGB) Nacherfüllung verlangen, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen lassen und die Kosten ersetzt verlangen, den Preis mindern, zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Wir verkürzen die gesetzlichen Fristen nicht. Die Verjährung richtet sich nach § 634a BGB: Sie beträgt zwei Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und fünf Jahre bei einem Bauwerk. Sie beginnt mit der Abnahme. Welche Frist für Ihr Werk gilt, nennen wir Ihnen auf Nachfrage.
- Bitte teilen Sie uns Mängel möglichst bald nach Entdeckung mit (gern in Textform), damit wir sie schnell beheben können. Mängel melden Sie uns bitte über die Kontaktdaten im Impressum (gern mit Fotos). Ein Verlust Ihrer Rechte ist mit einer verspäteten Mitteilung nicht verbunden.
- Wir leisten Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung (§ 635 BGB). Die Kosten dafür tragen wir.
- Natürlicher Verschleiß, unsachgemäße Benutzung oder Pflege sowie eigenmächtige Veränderungen durch Sie oder Dritte begründen keine Mängelrechte, soweit der Mangel darauf beruht.
B 10 Material, Glas, Oberflächen und handwerksübliche Toleranzen
Metall ist keine Massenware von der Stange. Es wird handwerklich bearbeitet und veredelt, deshalb sind kleine Unterschiede im Aussehen normal, zum Beispiel unterschiedliche Grautöne bei verzinktem Stahl, kleine Rauheiten, leichte Farbabweichungen bei Pulverbeschichtung oder Anlauffarben an Edelstahl-Schweißnähten. Die folgenden Hinweise beschreiben, was bei diesen Werkstoffen und Verfahren üblich ist. Ihre gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt (§ 633 BGB). Ein Mangel sind Beschädigungen, Fehlstellen, zu dünne Schichten, scharfe Kanten und alles, was Gebrauchstauglichkeit, Standsicherheit oder Korrosionsschutz beeinträchtigt oder über das Übliche hinausgeht. Sind Sie unsicher, fragen Sie uns vor dem Auftrag; ein Muster fertigen wir nach Vereinbarung an.
- Feuerverzinkung (DIN EN ISO 1461): Die Zinkschicht ist nicht gleichmäßig glatt. Unterschiedliche Farbtöne (glänzend bis matt-grau), Fließ- und Tropfspuren, kleinere Rauheiten und Unterschiede zwischen verschiedenen Bauteilen oder Stahlsorten sind üblich und verändern sich mit der Bewitterung. Oberflächlicher Weißrost (weißliche Ablagerung) kann bei feuchter Lagerung entstehen. Beim Feuerverzinken kann sich das Bauteil durch die Wärme verziehen. Wir konstruieren verzinkungsgerecht (DIN EN ISO 14713-2). Dazu gehören Entlüftungs- und Ablauföffnungen; sie bleiben sichtbar und gehören zur Konstruktion. Auf ein erkennbar erhöhtes Risiko für Verzug oder Rissbildung (z. B. bei dünnen, großflächigen oder dickwandigen Teilen) weisen wir Sie vor der Verzinkung hin. Beschädigungen, Fehlstellen und Schichtdicken unter den Normwerten bleiben Mängel.
- Pulverbeschichtung und Lackierung: Farbton und Glanzgrad können gegenüber Farbmustern und Bildschirmdarstellungen und zwischen verschiedenen Chargen leicht abweichen. Farbmuster dienen der Orientierung. Bei Bauteilen, die nacheinander oder auf verschiedenen Untergründen (z. B. verzinkt und unverzinkt) beschichtet werden, sind geringe Farbunterschiede möglich.
- Edelstahl: Schliffbilder, Anlauffarben im Schweißbereich und leichte Unterschiede in Struktur und Glanz sind materialbedingt. Fremdrost durch Fremdpartikel (z. B. Flugrost) ist kein Materialfehler und lässt sich durch Pflege beseitigen. In der Nähe von Streusalz, Schwimmbädern oder Meeresluft kann sich eine Verfärbung bilden; die Werkstoffwahl besprechen wir bei Bedarf vorab mit Ihnen.
- Cortenstahl (wetterfester Baustahl): Die Schutzschicht bildet sich erst durch Bewitterung. Anfangs und über einen längeren Zeitraum ist die Färbung ungleichmäßig; Fließspuren und Farbunterschiede sind üblich. Dabei kann Rostwasser ablaufen und angrenzende Flächen (z. B. Beton, Putz, Naturstein, Pflaster) verfärben. Darauf weisen wir Sie vor der Bestellung hin. Schutzmaßnahmen für angrenzende Flächen gehören nicht zu unserem Leistungsumfang, soweit sie nicht im Angebot stehen.
- Korrosionsschutz: Art und Umfang ergeben sich aus dem Angebot (z. B. Feuerverzinkung nach DIN EN ISO 1461 oder Beschichtung nach DIN EN ISO 12944 für die im Angebot genannte Belastung am Standort). Auf Standorte mit erhöhter Belastung (z. B. Streusalz, Schwimmbad, Meeresluft) weisen wir Sie hin, soweit sie uns bekannt sind. Eine bestimmte Schutzdauer sagen wir nicht zu. Pflege und Wartung nach unseren Hinweisen erhalten den Schutz. Ihre Mängelrechte bleiben unberührt.
- Schweißnähte, Maße und Passungen: Maße und Winkel bauen wir mit den bei Schweißarbeiten üblichen Toleranzen (DIN EN ISO 13920). Wie genau das ist, nennen wir Ihnen auf Wunsch vor der Bestellung. Das Mauerwerk, die Decke oder das Fundament, an das wir anschließen, hat eigene Toleranzen (DIN 18202); Abweichungen dort gleichen wir im Rahmen des Üblichen aus. Ob sichtbare Schweißnähte geschliffen werden, steht im Angebot. Ist nichts angegeben, bleibt die Naht als gleichmäßige Schweißraupe sichtbar. Poren, Risse oder Fehler, die über das übliche Maß hinausgehen, sind ein Mangel.
- Stahl im Lieferzustand: Träger, Rohre, Hohlprofile, Flach- und Rundstahl werden im Walzwerk mit Toleranzen hergestellt, die in den jeweiligen Erzeugnisnormen festgelegt sind (z. B. DIN EN 10034 für I- und H-Profile, DIN EN 10219-2 und DIN EN 10210-2 für Hohlprofile, DIN EN 10058, 10060 und 10279 für Flach-, Rund- und U-Stahl). Geringe Abweichungen von Maß, Geradheit und Verdrehung innerhalb dieser Toleranzen gehören zur Beschaffenheit des Materials. Wo sie für Passung oder Optik stören, gleichen wir sie bei der Verarbeitung im handwerklich üblichen Rahmen aus; ein vollkommen maßhaltiges Material schulden wir nur, wenn das ausdrücklich vereinbart ist.
- Glas (Verbundsicherheitsglas, VSG): An offenen Kanten liegt die Folie zwischen den Scheiben frei und kann mit der Zeit Feuchtigkeit aufnehmen. Dann können sich die Kanten verfärben oder am Rand schmale Trübungen und Ablösungen zeigen. Ein Kantenschutz (z. B. Handlauf oder Abdeckprofil) kann das verzögern, verhindert es aber nicht sicher. Bei Glas im Außenbereich empfehlen wir ihn und weisen Sie vor der Bestellung darauf hin. Verzichten Sie danach darauf, halten wir das im Angebot fest und Sie bestätigen es dort gesondert mit Ihrer Unterschrift; schmale Veränderungen am Rand sind dann üblich. Breitet sich eine Ablösung über den Randbereich hinaus aus oder ist die Standsicherheit beeinträchtigt, ist das ein Mangel.
- Glasflächen: Wir beurteilen Glas nach der „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen“ (Bundesverband Flachglas) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung: mit mindestens 1 m Abstand, bei diffusem Tageslicht ohne direkte Sonne, in der üblichen Blickrichtung durch das Glas hindurch. Kleine Einschlüsse oder Kratzer, die nach dieser Richtlinie zulässig sind, sind üblich.
- Glasbruch: Glas kann in seltenen Fällen auch ohne äußere Einwirkung brechen (z. B. durch Spannungen, ungleichmäßige Erwärmung oder Einschlüsse im Einscheibensicherheitsglas). Haben wir das Glas geliefert, behandeln wir einen solchen Fall nach den gesetzlichen Mängelrechten. Bruch durch äußere Einwirkung, etwa Schlag, Stoß oder unsachgemäße Nutzung, ist davon nicht erfasst.
Wie Oberflächen beurteilt werden: Als Maßstab dienen die üblichen Beurteilungsregeln der Branche. Wir beurteilen Oberflächen mit bloßem Auge, ohne Lupe oder Streiflicht, bei diffusem Tageslicht und in senkrechter Blickrichtung. Bei beschichteten Flächen gilt dafür ein Abstand von mindestens 1,5 m im Innenbereich und mindestens 3 m im Außenbereich, bei feuerverzinkten Flächen ohne Beschichtung von mehr als 1 m. Eine Oberfläche wie bei einer Autolackierung schulden wir nur, wenn das ausdrücklich vereinbart ist.
Haben wir ausdrücklich bestimmte Eigenschaften zugesichert oder vereinbart (z. B. einen bestimmten RAL-Farbton an bemusterten Flächen), gelten diese. Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, Beschädigungen und handwerkliche Fehler bleiben Mängel.
Die genannten Erscheinungen sind nur insoweit üblich, als sie bei üblicher Ausführung unvermeidbar sind und Sie sie nach Art des Werks erwarten durften (§ 633 Abs. 2 BGB). Ihre Mängelrechte bleiben unberührt, wenn eine Erscheinung die Gebrauchstauglichkeit, die Standsicherheit oder das Aussehen stärker beeinträchtigt, als es bei üblicher Ausführung der Fall wäre.
B 11 Haftung
- Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen), bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf die Sie regelmäßig vertrauen dürfen. Dazu gehört auch der Schutz Ihres Eigentums bei unseren Arbeiten.
- Die Begrenzung nach Nr. 2 gilt nicht in den Fällen der Nr. 1 und nicht für Ihre gesetzlichen Mängelrechte auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
B 12 Eigentumsvorbehalt
An noch nicht eingebauten, von uns gelieferten Teilen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor. Verlangen wir für solche Teile eine Abschlagszahlung (B 7 Nr. 1), übertragen wir Ihnen auf Ihre Wahl das Eigentum an diesen Teilen oder leisten eine entsprechende Sicherheit. Mit dem Einbau in Ihr Gebäude oder Grundstück gelten die gesetzlichen Eigentumsregeln (§§ 94, 946 BGB); die eingebauten Teile gehören dann in der Regel dem Eigentümer des Gebäudes oder Grundstücks, unser Vergütungsanspruch bleibt bestehen. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware teilen Sie uns bitte unverzüglich mit.
B 13 Widerrufsrecht; Kündigung durch Sie
- Schließen Sie den Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume (z. B. an Ihrer Haustür, in Ihrer Wohnung oder bei einem Vor-Ort-Termin, bei dem Sie uns beauftragen) oder ausschließlich per Fernkommunikation (z. B. per E-Mail oder Telefon) ab, steht Ihnen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Ausnahmen nennt Nr. 2. Soweit Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht, informieren wir Sie vor Ihrer Vertragserklärung darüber; die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular stehen auch unten unter „Widerrufsbelehrung“.
- Kein Widerrufsrecht besteht insbesondere, (a) wenn Sie uns ausdrücklich gebeten haben, Sie aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten auszuführen (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB; das gilt nicht für zusätzliche Leistungen, die Sie nicht ausdrücklich verlangt haben), oder (b) bei der bloßen Lieferung von Waren, die wir nach Ihren Vorgaben anfertigen, ohne dass wir sie einbauen (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Darauf weisen wir Sie vor Vertragsschluss ausdrücklich hin.
- Das Widerrufsrecht kann vorzeitig erlöschen, wenn die Leistung vollständig erbracht ist und Sie vorher ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, und Ihre Kenntnis davon bestätigt haben (§ 356 Abs. 4 BGB). Die Einzelheiten stehen in der Widerrufsbelehrung.
- Kündigung durch Sie: Sie können den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Bei einem Bauvertrag bedarf die Kündigung der schriftlichen Form (§ 650h BGB). Kündigen Sie, können wir die vereinbarte Vergütung verlangen; wir müssen uns jedoch anrechnen lassen, was wir infolge der Kündigung an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitigen Einsatz unserer Arbeitskraft erwerben. Das Gesetz vermutet, dass uns 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen; jeder von uns kann nachweisen, dass der Betrag niedriger oder höher ist. Ihr Widerrufsrecht bleibt unberührt.
B 14 Streitbeilegung
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
B 15 Datenschutz
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zur Vertragsabwicklung. Näheres steht in unserer Datenschutzerklärung.
Teil C – Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen: Fertigung und Lieferung ohne Bauleistung
C 1 Geltung
- Dieser Teil C gilt für Verträge mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über die Fertigung, Lieferung und Montage von Sachen, die keine Bauleistungen im Sinne von Teil A sind (z. B. Laser- und Kantteile, Baugruppen und Sonderanfertigungen nach Zeichnung, Arbeiten an Flurförderzeugen, Maschinen- und Anlagenteile, Einzelanfertigungen und Serienteile nach Zeichnung). Im Zweifel gilt für Leistungen an einem Bauwerk Teil A.
- Die VOB/B wird nicht Vertragsbestandteil. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 631 ff., 650 BGB und, soweit Kaufrecht anzuwenden ist, §§ 433 ff. BGB und §§ 373 ff. HGB), soweit diese Bedingungen nichts anderes regeln.
- Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Das gilt auch, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen ausführen.
- Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben Vorrang (§ 305b BGB).
C 2 Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen
- Unsere Angebote sind bis zu der im Angebot genannten Frist bindend. Ist keine Frist genannt, sind wir 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Nach Ablauf der Frist sind wir an den Preis nicht mehr gebunden, insbesondere wenn sich Materialpreise ändern. Einen neuen Preis bestätigen wir dem Kunden in Textform.
- Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde unser Angebot innerhalb der Frist annimmt oder wenn wir seinen Auftrag in Textform bestätigen.
- Unterlagen zum Angebot (Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen, Muster) bleiben unser Eigentum und behalten unsere Urheber- und sonstigen Schutzrechte. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke verwendet werden.
C 3 Vorgaben des Kunden, Freigaben
- Der Kunde teilt uns die für Konstruktion und Fertigung maßgeblichen Anforderungen rechtzeitig in Textform mit (z. B. Einsatzbedingungen, Lasten, Abmessungen und Anschlussmaße, Trägergerät oder Maschine, Umgebungsbedingungen, anzuwendende Vorschriften). Er steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, Zeichnungen und Berechnungen ein. Erkennen wir offensichtliche Fehler oder haben wir Bedenken, teilen wir sie dem Kunden unverzüglich mit.
- Fertigungszeichnungen und Muster, die wir zur Freigabe vorlegen, gibt der Kunde in Textform frei. Die Fertigung beginnt nach Freigabe. Änderungen nach Freigabe können Mehrkosten und Terminverschiebungen zur Folge haben; wir teilen sie vorab mit.
- Vom Kunden beigestellte Teile und Materialien sind mangelfrei und rechtzeitig anzuliefern. Mehraufwand durch mangelhafte oder verspätete Beistellung trägt der Kunde.
- Tragende Bauteile. Tragende Stahlbauteile führen wir nach DIN EN 1090-2 bis Ausführungsklasse EXC 2 aus. Bauteile, die wir selbst konstruieren, fertigen wir standsicher nach den Angaben im Angebot. Statische Berechnungen, Prüfstatik sowie Genehmigungs- und Brandschutzplanung gehören nur zum Leistungsumfang, wenn das Angebot sie ausdrücklich nennt. Bei Bauteilen, die nicht wir konstruieren, legen der Kunde oder sein Planer die Ausführungsklasse, die Lasten, die Anschlüsse und die Bauteilspezifikation fest und stellen uns die statische Berechnung rechtzeitig zur Verfügung. Fehlen diese Angaben, teilen wir das mit und beginnen die Fertigung erst nach Klärung. Für die Tragfähigkeit des Untergrunds und der Bauwerksteile, an die wir anschließen, sind der Kunde oder sein Planer verantwortlich; auf erkannte Bedenken weisen wir hin. Ist eine höhere Ausführungsklasse als EXC 2 verlangt, teilen wir das unverzüglich mit. Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung nach EN 1090-1 liefern wir für tragende Bauteile im Umfang unseres Zertifikats.
- Sicherheit auf der Baustelle. Der Kunde sorgt dafür, dass wir am Montageort sicher arbeiten können. Dazu gehören sichere Zugänge und Standflächen, bei Arbeiten in der Höhe ein Gerüst oder geeignete Anschlagpunkte sowie sein Hinweis auf bekannte Gefahrstoffe in den Bauteilen, die wir bearbeiten (z. B. Asbest), und auf verdeckte Leitungen. Ist die Montage ohne unzumutbare Gefahr nicht möglich, dürfen wir die Arbeit unterbrechen, bis die Voraussetzungen erfüllt sind. Wir teilen ihm das unverzüglich mit; der Termin verschiebt sich dann entsprechend.
- Tore mit Antrieb. Antriebe für Tore bauen wir nur nach gesonderter Vereinbarung im Angebot ein; Umfang, Prüfung und Dokumentation (Einbau- bzw. Konformitätserklärung, Anleitung) legen wir dort fest. Baut ein Dritter oder der Kunde nachträglich einen Antrieb an, wird der Einbauende für die kraftbetätigte Anlage als Ganzes verantwortlich; dafür übernehmen wir keine Verantwortung.
C 4 Preise, Zahlung
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; Verpackung, Versand und Montage sind nur enthalten, wenn das Angebot sie ausdrücklich nennt.
- Abschlagszahlungen können wir nach § 632a BGB oder nach einem im Angebot vereinbarten Zahlungsplan verlangen. Im Übrigen gelten für die Fälligkeit der Vergütung die gesetzlichen Vorschriften. Abweichende Zahlungsbedingungen, insbesondere ein Zahlungsziel, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart sind, gehen vor.
- Für Verzug und Verzugszinsen gelten die gesetzlichen Regeln (§§ 286, 288 BGB).
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu; § 641 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
C 5 Termine
- Liefer- und Montagetermine sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt haben. Sonst nennen wir voraussichtliche Zeiträume.
- Verzögert sich die Ausführung durch höhere Gewalt (z. B. behördliche Anordnungen, Naturereignisse, Streik, allgemeine Lieferstörungen, die wir trotz rechtzeitiger Bestellung nicht abwenden konnten) oder durch fehlende Mitwirkung des Kunden (C 3), verlängern sich Termine angemessen um die Dauer der Behinderung. Wir informieren den Kunden unverzüglich.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
- Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Verzug bleiben im Rahmen von C 9 unberührt.
C 6 Abnahme
Bei Werkleistungen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Das Werk gilt auch als abgenommen, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und er die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).
C 6a Kündigung, Nichtabnahme (gilt auch für Teil D)
- Kündigt der Kunde den Vertrag vor Vollendung des Werks (§ 648 BGB) oder nimmt er bestellte, bereits gefertigte Teile nicht ab, können wir die vereinbarte Vergütung verlangen. Wir müssen uns anrechnen lassen, was wir dadurch an Aufwendungen sparen oder durch anderweitige Verwendung von Arbeitskraft und Material erwerben oder böswillig zu erwerben unterlassen.
- Beschafftes Material, das wir nicht anderweitig verwenden können (z. B. Sonderzuschnitte, Blechtafeln, Edelstahl), stellen wir dem Kunden auf Verlangen mit dem Nachweis unserer Kosten in Rechnung.
- Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein geringerer Betrag zusteht. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere bei Verzug des Kunden, bleiben unberührt.
C 7 Untersuchung, Rüge, Mängelrechte
- Ist der Kunde Kaufmann, gilt bei Werklieferungsverträgen (§ 650 BGB) die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht nach §§ 377, 381 HGB.
- Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Wir leisten Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung. Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Für die Beurteilung von Material, Glas, Oberflächen und Toleranzen gelten die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN 18202 und DIN EN 1090-2.
- Natürlicher Verschleiß, unsachgemäße Verwendung, Überlastung über die vereinbarte Auslegung hinaus sowie eigenmächtige Änderungen durch den Kunden oder Dritte begründen keine Mängelrechte, soweit der Mangel darauf beruht.
C 8 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung aus dem Vertrag vor. Abschlagszahlungen für noch nicht übergebene Teile verlangen wir nach den Regeln des § 632a Abs. 1 BGB (Eigentumsübertragung oder Sicherheit).
- Der Kunde hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware (z. B. Pfändung) unverzüglich mitzuteilen und die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, dürfen wir nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware zurückverlangen.
- Mit dem Einbau in ein Gebäude oder Grundstück richten sich die Eigentumsverhältnisse nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 94, 946 BGB).
C 9 Haftung
- Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf die der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten haften wir nicht.
- Die Haftungsbegrenzungen nach Ziffer 2 und 3 gelten nicht für die gesetzlichen Mängelrechte auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt.
- Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur nach Nr. 2 und Nr. 3, also bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, für diesen Vertrag typischen Schaden. Nr. 1 bleibt unberührt.
C 10 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 38 Abs. 1 ZPO), ist Aschaffenburg Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, soweit nicht ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
C 11 Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner zur Vertragsabwicklung. Näheres steht in unserer Datenschutzerklärung.
Teil D – Unternehmer: Industrieleistungen, Fertigung nach Vorgabe des Kunden und Arbeiten an Flurförderzeugen
In diesem Teil heißen wir „Auftragnehmer“ und der Kunde „Besteller“.
D 1 Geltungsbereich
- Dieser Teil D gilt für alle Angebote, Verträge und Leistungen der G. & K. Bergmann GmbH („Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Besteller“), soweit der Auftragnehmer
- Laser-, Kant- und Zuschnittteile sowie sonstige Bauteile aus Stahl, Edelstahl oder Aluminium nach Zeichnungen oder Angaben des Bestellers fertigt;
- diese Teile weiterbearbeitet (z. B. Schweißen, Schleifen, Bohren, Gewindeschneiden) oder in Kleinserien fertigt;
- Verkleidungen, Anbauteile, Vorrichtungen und Einzelanfertigungen für Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler, Elektro-Hubwagen, Hubwagen) herstellt oder an vom Besteller bereitgestellten Fahrzeugen montiert oder verändert, einschließlich Kürzen oder Verlängern von Gabelzinken und Hubmasten.
- Diese Leistungen bieten wir nur Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen an. Verbraucher (§ 13 BGB) sind ausgeschlossen. Bestellt eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die als Verbraucher gilt, ist Teil D nicht anwendbar; es gilt Teil B.
- Dieser Teil D gilt nur für Verträge, auf die Teil C anzuwenden ist. Er ergänzt Teil C und geht ihm vor, soweit sich beide widersprechen. Für Bauleistungen, auf die Teil A anzuwenden ist, gilt ausschließlich Teil A, auch wenn der Auftragnehmer nach Zeichnungen oder Angaben des Bestellers fertigt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet.
- Der Auftragnehmer liefert und leistet nach Deutschland und in die übrigen Mitgliedstaaten der EU. Lieferungen und Arbeiten für Bestimmungsorte in den USA und in Kanada sind ausgeschlossen. Das gilt auch für Teile und Fahrzeuge, die der Besteller dort einsetzen oder in Verkehr bringen will. Sollen seine Teile oder die von ihm veränderten Fahrzeuge in die USA oder nach Kanada geliefert, dort eingesetzt oder in Verkehr gebracht werden, teilt der Besteller das vor Auftragserteilung in Textform mit; der Auftragnehmer nimmt einen solchen Auftrag nicht an. Werden Teile oder Fahrzeuge entgegen dieser Nr. 4 in die USA oder nach Kanada geliefert, dort eingesetzt oder in Verkehr gebracht, gilt D 10 Nr. 1 e).
D 2 Leistungsinhalt: Fertigung nach Vorgabe
- Der Auftragnehmer schuldet die Fertigung nach den vom Besteller vorgegebenen Zeichnungen, Stücklisten, Mustern, Modellen, Normangaben und sonstigen technischen Angaben („Vorgabe“). Die vertragsgemäße Beschaffenheit des Werks ergibt sich allein aus der Vorgabe, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wird. Maßgeblich sind insbesondere Maße, Werkstoff, Oberflächenangabe, Toleranzen und die vereinbarte Bearbeitung.
- Der Besteller ist verantwortlich für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung der Vorgabe für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck. Das gilt insbesondere für Konstruktion, Werkstoffwahl, Dimensionierung, Festigkeits- und Standsicherheitsberechnung, Tragfähigkeit, Betriebsbedingungen, Umgebungsbedingungen, Zulässigkeit der Verwendung sowie die Einhaltung von Normen, Vorschriften und behördlichen Anforderungen.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Konstruktions-, Berechnungs- oder Planungsleistung, soweit diese nicht ausdrücklich in Textform beauftragt und vergütet wurde. Beschreibt der Besteller nur das gewünschte Ergebnis („Verkleidung für Fahrzeug Typ …“), muss er dem Auftragnehmer die für die Fertigung nötigen Maße und Angaben vollständig und in Textform mitteilen; Maße, die der Auftragnehmer am Fahrzeug abnimmt, dienen allein der Passform.
- Wird die Eignung für einen bestimmten Zweck nicht ausdrücklich in Textform zugesagt, gilt sie nicht als vereinbarte Beschaffenheit.
- Hinweise, Empfehlungen, Optimierungsvorschläge und Beratung durch den Auftragnehmer erfolgen unverbindlich im Rahmen der Fertigung nach Vorgabe des Bestellers. Sie ersetzen keine Konstruktions-, Berechnungs-, Eignungs- oder Zulassungsprüfung. Übernimmt der Besteller einen Vorschlag, bleibt er für die Eignung für den vorgesehenen Zweck verantwortlich. Für Schäden gilt D 9.
D 3 Freigabe der Vorgabe, Änderungen
- Der Besteller prüft die Vorgabe vor Fertigungsbeginn. Legt der Auftragnehmer nach der Bestellung Fertigungszeichnungen oder Muster zur Freigabe vor, gibt der Besteller sie in Textform frei. Mit der Freigabe bestätigt er, dass sie seiner Vorgabe und seinen Anforderungen entsprechen. Die Freigabe schließt die Haftung des Auftragnehmers für eigene Fehler nicht aus (D 9 Nr. 1 bis 4).
- Die Fertigung beginnt nach Eingang der Freigabe. Dadurch verlängerte Lieferzeiten gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
- Änderungswünsche nach Fertigungsbeginn sind nur im Einvernehmen möglich. Mehrkosten und Terminverschiebungen teilt der Auftragnehmer vorab mit; der Besteller trägt sie.
D 4 Hinweis- und Bedenkenpflicht des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer prüft die Vorgabe nur auf Widersprüche, Unvollständigkeit und Fehler, die einem fachkundigen Fertigungsbetrieb ohne weitere Berechnung oder Untersuchung bei üblicher Sorgfalt auffallen müssen. Eine weitergehende Prüfung (insbesondere Konstruktions-, Festigkeits-, Standsicherheits-, Normen- oder Zulassungsprüfung) schuldet der Auftragnehmer nicht.
- Erkennt der Auftragnehmer solche Fehler, teilt er dies dem Besteller unverzüglich in Textform mit. Bis zur Entscheidung des Bestellers kann der Auftragnehmer die Arbeit ruhen lassen; sich daraus ergebende Verzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers. Besteht der Besteller auf der Ausführung, richtet sich die Verantwortung nach D 2 und D 9; bei erkennbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen.
- Das Unterlassen eines Hinweises auf Umstände, die der Auftragnehmer nach Nr. 1 nicht erkennen musste, begründet keine Pflichtverletzung.
D 5 Umbauten, Anbauten und Montage an Flurförderzeugen
- Keine Konformitätsbewertung ohne Auftrag. Der Auftragnehmer fertigt und montiert nach Vorgabe des Bestellers als Werkunternehmer. Konformitätsbewertung, Risikobeurteilung, technische Dokumentation, EU-Konformitäts- oder Einbauerklärung und CE-Kennzeichnung (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, ab 20. Januar 2027 Verordnung (EU) 2023/1230) schuldet der Auftragnehmer nur, wenn er ausdrücklich in Textform damit beauftragt und dafür vergütet wird. Ob die Arbeiten das Fahrzeug wesentlich verändern und wer dann Herstellerpflichten hat, klärt der Besteller vor Auftragserteilung mit dem Fahrzeughersteller und teilt dem Auftragnehmer das Ergebnis in Textform mit. Gilt der Auftragnehmer danach oder nach dem Gesetz als Hersteller, vereinbaren die Parteien diese Pflichten und die dafür nötigen Leistungen vor Fertigungsbeginn ausdrücklich in Textform; ohne diese Vereinbarung ist der Auftragnehmer nicht zur Ausführung verpflichtet. Notwendige Verfahren veranlasst der Besteller und trägt deren Kosten.
- Standsicherheit, Tragfähigkeit, Lastdiagramm. Der Besteller stellt sicher, dass durch die vorgegebene Veränderung (insbesondere Anbauten, Gewichtsänderungen, Verlängern oder Kürzen von Gabelzinken oder Hubmast) die Standsicherheit, die Tragfähigkeit und die Lastdiagramme des Fahrzeugs gewahrt bleiben. Er ist verantwortlich dafür, dass die Restragfähigkeit ermittelt, das Tragfähigkeitsschild und das Lastdiagramm für die tatsächliche Fahrzeug-Anbau-Kombination angepasst und das Fahrzeug entsprechend gekennzeichnet wird. Der Auftragnehmer führt keine Standsicherheits- oder Tragfähigkeitsberechnung durch.
- Zustimmung des Fahrzeugherstellers. Betrifft die vorgegebene Veränderung sicherheitsrelevante Teile (insbesondere Gabelzinken, Gabelträger, Hubmast, Gegengewicht, Fahrerschutz und Überrollschutz, Hydraulik, Steuerung, Bremsen, Lenkung), legt der Besteller mit der Bestellung die Freigabe des Fahrzeugherstellers in Textform vor. Ohne diese Freigabe fertigt und verändert der Auftragnehmer diese Teile nicht; er ist dann insoweit zur Leistung nicht verpflichtet, und sich daraus ergebende Verzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller gibt die Freigabe also mit der Bestellung ab. Der Auftragnehmer prüft sie nur auf offensichtliche Widersprüche (D 4). Im Übrigen holt der Besteller Zustimmungen des Fahrzeugherstellers ein, soweit nach Betriebsanleitung oder Herstellerangaben erforderlich.
- Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, Betreiberpflichten. Der Besteller ist als Betreiber des Fahrzeugs verantwortlich für alle Betreiberpflichten, insbesondere für die Gefährdungsbeurteilung, die Beurteilung, ob eine prüfpflichtige Änderung vorliegt, die Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person vor der nächsten Verwendung, die wiederkehrenden Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Vorschrift 68 sowie die Unterweisung der Fahrer. Der Besteller darf das Fahrzeug erst nach dieser Prüfung wieder einsetzen. Der Auftragnehmer weist hierauf bei Übergabe in Textform hin.
- Explosionsschutz. Für Fahrzeuge mit Ex-Zulassung (ATEX) führt der Auftragnehmer Veränderungen nur aus, wenn der Fahrzeughersteller sie in Textform freigegeben hat und der Besteller ihm das nachweist. Ob ein Fahrzeug in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden darf, entscheidet allein der Besteller als Betreiber. Eine Ex-Zulassung oder Neuzertifizierung des veränderten Fahrzeugs schuldet der Auftragnehmer nicht. Eine vorhandene Zulassung oder Bescheinigung kann durch eine Veränderung erlöschen oder eingeschränkt sein; das klärt der Besteller vor Auftragserteilung mit dem Hersteller bzw. der zuständigen Stelle. Arbeiten am Fahrzeug werden nur außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche und nach den Sicherheitsvorgaben des Auftragnehmers ausgeführt; der Besteller stellt das Fahrzeug dafür in geeignetem, gereinigtem Zustand bereit.
- Lebensmittelbereich. Für Anwendungen in der Lebensmittelindustrie bestimmt der Besteller Werkstoff, Oberflächenzustand, Schweißnahtausführung, Reinigbarkeit und sonstige Hygieneanforderungen. Der Auftragnehmer fertigt nach diesen Angaben; fehlen sie, gilt handelsübliche Ausführung ohne Zusicherung hygienegerechter Gestaltung oder der Eignung für den Kontakt mit Lebensmitteln.
- Verkleidungen und Anbauten. Der Besteller legt in seiner Vorgabe fest, dass Typen-, Tragfähigkeits- und Warnschilder sichtbar bleiben oder versetzt werden, Bedienelemente, Not-Halt, Batteriestecker und Wartungsöffnungen zugänglich bleiben, Kühl- und Lüftungsöffnungen frei sind, die Sicht des Fahrers nicht unzulässig eingeschränkt wird und keine neuen Quetsch- oder Scherstellen entstehen. Erkennt der Auftragnehmer bei Fertigung oder Montage einen Verstoß, teilt er das nach D 4 mit. Eine weitergehende Prüfung schuldet er nicht.
- Sonstige Modifikationen nach Kundenwunsch. Für weitere Veränderungen am Fahrzeug nach Wunsch des Bestellers gelten Nr. 1 bis 7 entsprechend. Der Besteller trägt die Verantwortung für die Auswirkungen auf Betriebssicherheit und Funktion des Fahrzeugs, soweit sie auf der Vorgabe oder der Verwendung des Fahrzeugs beruhen.
D 6 Beistellungen: vom Besteller bereitgestellte Fahrzeuge, Teile und Unterlagen
- Fahrzeuge, Bauteile und Unterlagen, die der Besteller bereitstellt, müssen in einem für die Arbeiten geeigneten, vollständig beschriebenen und sicheren Zustand sein. Der Besteller weist den Auftragnehmer vor Anlieferung auf bekannte Mängel, Schäden, Gefahrstoffe, besondere Risiken (z. B. Hydraulikdruck, Batterie, Gasanlage, Altlasten, Kraftstoffreste) und Ex-Bereich-Einsatz hin. Das Fahrzeug ist gereinigt und ohne nennenswerte Betriebsstoffreste anzuliefern.
- Der Auftragnehmer prüft Beistellungen bei Annahme nur auf äußerlich erkennbare Transportschäden und offensichtliche Unstimmigkeiten und dokumentiert deren Zustand bei Annahme in angemessener Weise (Foto, Protokoll). Für Mängel, die bei dieser Annahmeprüfung nicht erkennbar waren, haftet er nicht.
- Vom Besteller beigestellte Teile und Werkstoffe müssen für die vorgesehene Bearbeitung (z. B. Schweißen) geeignet sein. Der Besteller stellt sie rechtzeitig und in der vereinbarten Menge bereit; angemessener Ausschuss ist einzuplanen. Mehrkosten durch verspätete oder ungeeignete Beistellung trägt der Besteller.
- Fahrzeuge und sonstige Beistellungen bleiben im Eigentum des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung trägt der Besteller. Für Schäden während der Obhut des Auftragnehmers, die dieser zu vertreten hat, gilt D 9. Der Besteller kann die Fahrzeuge auf eigene Kosten zusätzlich versichern; Voraussetzung für die Haftung des Auftragnehmers ist das nicht.
- Abholung. Meldet der Auftragnehmer die Fertigstellung in Textform, holt der Besteller das Fahrzeug oder die Teile innerhalb von sieben (7) Tagen nach dieser Meldung ab. Danach darf der Auftragnehmer für die Lagerung ein angemessenes, vorher genanntes Entgelt berechnen. Die Verwahrung nach Ablauf der Frist erfolgt auf Gefahr des Bestellers, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Gesetzliche Rechte des Auftragnehmers (Zurückbehaltungsrecht, Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB) bleiben unberührt.
D 7 Schutzrechte Dritter, Urheberrecht
- Der Besteller stellt sicher, dass die Vorgabe und deren Umsetzung durch den Auftragnehmer keine Schutzrechte Dritter (Patente, Gebrauchsmuster, Urheber-, Design-, Marken- oder sonstige Rechte) verletzen.
- Macht ein Dritter wegen der Fertigung nach der Vorgabe Ansprüche geltend, informiert der Auftragnehmer den Besteller unverzüglich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Fertigung bis zur Klärung auszusetzen. Der Besteller stellt den Auftragnehmer nach Maßgabe von D 10 von den Ansprüchen frei und ersetzt ihm die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
- Zeichnungen und sonstige Unterlagen des Auftragnehmers (z. B. Fertigungsskizzen, Angebotsunterlagen) bleiben dessen Eigentum und Urheberrecht und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Zeichnungen, Muster und sonstige technische Unterlagen des Bestellers bleiben dessen Eigentum. Der Auftragnehmer verwendet sie nur für den Auftrag und behandelt sie vertraulich. An Fremdbetriebe nach D 11 gibt er sie nur weiter, soweit das zur Ausführung nötig ist, und verpflichtet diese entsprechend. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder die der Auftragnehmer von Gesetzes wegen offenlegen muss. Er darf die Unterlagen aufbewahren, solange Gesetz und Gewährleistung es erfordern. Für Verletzungen dieser Pflicht gilt D 9.
D 8 Mängelansprüche
- Mangelfrei ist ein Werk, das der Vorgabe nach D 2 in Maßen, Werkstoff und fachgerechter Verarbeitung entspricht. Maße und Toleranzen richten sich nach der Vorgabe. Fehlen Toleranzangaben, gelten bei Schweißbaugruppen DIN EN ISO 13920, bei thermisch (z. B. mit Laser) geschnittenen Teilen DIN EN ISO 9013, im Übrigen ISO 2768-1; bei gekanteten Teilen gelten die üblichen Biegetoleranzen (u. a. Rückfederung). Werkstofftypische Eigenschaften (z. B. Walzhaut, geringe Oberflächenfehler, Dickentoleranz nach Erzeugnisnorm) sind kein Mangel, soweit die Funktion nicht beeinträchtigt wird. Ein Mangel liegt nicht vor, soweit eine Abweichung oder Funktionsstörung auf der Vorgabe, auf beigestellten Teilen, auf einer Verwendung außerhalb des angegebenen Zwecks oder auf einer Änderung durch den Besteller oder Dritte beruht.
- Der Besteller untersucht das Werk nach Übergabe unverzüglich. Offensichtliche Mängel zeigt er innerhalb von 7 Werktagen nach Übergabe an, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung, jeweils in Textform; die rechtzeitige Absendung genügt. Bei Arbeiten an Fahrzeugen beginnt die Frist für Mängel, die erst bei der Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme (D 5 Nr. 4) erkennbar sind, mit dem Abschluss dieser Prüfung. Zeigt der Besteller einen Mangel verspätet an, bleiben seine Mängelrechte bestehen, soweit nicht § 377 HGB sie ausschließt; Schäden, die durch die verspätete Anzeige entstehen, trägt er (§ 254 BGB).
- Bei einem Mangel, der auf der Leistung des Auftragnehmers beruht, hat dieser nach seiner Wahl das Recht zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach Fehlschlagen der Nacherfüllung bleiben unberührt.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme, bei reinen Lieferungen ab Ablieferung. Das gilt nicht (a) für Schadensersatzansprüche nach D 9 Nr. 1 und für Ansprüche wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, (b) für Arbeiten an Bauwerken und für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, (c) für Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b, 478 BGB. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Diese Regelung geht C 7 Nr. 2 vor.
- Werkstoffnachweise (z. B. Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204) liefert der Auftragnehmer nur, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart sind.
D 9 Haftung
- Unbeschränkte Haftung. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- bei Übernahme einer Garantie oder einer ausdrücklich zugesicherten Beschaffenheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- in sonstigen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich nicht zulässig ist.
- Wesentliche Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Sonstige Pflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
- Eigene Ausführung. Unberührt bleibt die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die auf einer fehlerhaften, dem Vertrag oder der anerkannten Regel der Technik widersprechenden Ausführung seiner eigenen Arbeiten beruhen (z. B. fehlerhafte Schweißnaht), nach Maßgabe von Nr. 1 bis 3.
- Verantwortungsbereich des Bestellers. Für die Eignung der Vorgabe und für die Betriebssicherheit des veränderten Fahrzeugs als Ganzes ist der Besteller verantwortlich. Beruht ein Schaden auch auf der Vorgabe, auf der Verwendung des gefertigten Teils oder des Fahrzeugs, auf Betreiber- und Prüfpflichten des Bestellers oder auf einer fehlenden Zustimmung des Fahrzeugherstellers, mindert sich der vom Auftragnehmer zu leistende Ersatz nach § 254 BGB entsprechend. Für eine fehlerhafte Ausführung seiner eigenen Arbeiten haftet der Auftragnehmer nach Nr. 1 bis 4.
- Folgeschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und dann nur nach Nr. 2. Nr. 1 bleibt unberührt.
- Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Mitverschulden und gesetzliche Verjährung bleiben unberührt, soweit nicht in D 8 Nr. 4 abweichend geregelt.
D 10 Freistellung
- Wird der Auftragnehmer von einem Dritten (auch einer Behörde, Berufsgenossenschaft, einem Versicherer, Endnutzer oder Betreiber) in Anspruch genommen, weil (a) die Vorgabe des Bestellers fehlerhaft oder ungeeignet war oder Schutzrechte verletzte, (b) der Besteller oder ein Dritter Betreiber-, Prüf- oder Kennzeichnungspflichten nach D 5 nicht erfüllt hat, (c) eine vom Besteller einzuholende Zustimmung oder Zulassung fehlte, (d) das Werk oder Fahrzeug abweichend von dem im Vertrag ausdrücklich genannten Verwendungszweck eingesetzt wurde oder (e) Teile oder Fahrzeuge entgegen D 1 Nr. 4 in die USA oder nach Kanada geliefert, dort eingesetzt oder in Verkehr gebracht wurden, stellt der Besteller den Auftragnehmer von diesen Ansprüchen frei.
- Die Freistellung gilt nicht, soweit der Anspruch auf einem Umstand beruht, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, insbesondere bei fehlerhafter Ausführung seiner eigenen Arbeiten (D 9 Nr. 4). Im Innenverhältnis tragen die Parteien den Schaden nach ihren Verursachungsanteilen, auch wenn sie im Außenverhältnis Gesamtschuldner sind (§ 426 BGB; die Regeln des Produkthaftungsgesetzes zum Ausgleich zwischen mehreren Ersatzpflichtigen bleiben unberührt).
- Der Auftragnehmer informiert den Besteller unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche, stimmt die Rechtsverteidigung mit ihm ab und erkennt Ansprüche nicht ohne Zustimmung an, soweit hierdurch die Rechte des Bestellers beeinträchtigt werden könnten.
D 11 Fremdleistungen (Verzinken, Beschichten, sonstige Oberflächenbehandlung)
- Leistungen wie Feuerverzinken, Pulverbeschichten oder Lackieren führt der Auftragnehmer nach seiner Wahl mit Fremdbetrieben aus, die er mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auswählt. Für deren Leistung haftet er wie für eigene nach D 8 und D 9.
- Verfahrensbedingte Eigenschaften dieser Prozesse (z. B. Verzug, Zinkläufer, Farbtonabweichungen, Maßänderungen, Entlüftungs- und Ablauföffnungen) sind keine Mängel, soweit sie im Rahmen der üblichen Toleranzen und Normen liegen. Die Eignung der Konstruktion für den Prozess (z. B. verzinkungsgerechte Gestaltung) verantwortet der Besteller; der Auftragnehmer weist nach D 4 auf offensichtliche Probleme hin.
- Der Auftragnehmer tritt auf Verlangen seine Ansprüche gegen den Fremdbetrieb an den Besteller ab, soweit dies zur Durchsetzung erforderlich ist, ohne dass hierdurch die Haftung des Auftragnehmers nach D 8 und D 9 eingeschränkt wird, soweit er für eigene Auswahl, Anlieferung oder Weitergabe haftet.
D 12 Lieferung und Versand
- Leistungsort ist das Werk des Auftragnehmers in Aschaffenburg. Verpackung, Versandweg und Versandart bestimmt der Auftragnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit der Besteller nichts Bestimmtes verlangt. Eine Transportversicherung schließt der Auftragnehmer nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers ab.
- Versendet der Auftragnehmer auf Wunsch des Bestellers durch ein Transportunternehmen (Spediteur, Frachtführer) an einen anderen Ort als sein Werk, geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Besteller über (§ 447 Abs. 1, § 644 Abs. 2 BGB). Liefert der Auftragnehmer selbst mit eigenem Fahrzeug oder eigenem Personal, geht die Gefahr mit Übergabe beim Besteller über. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit Zugang der Meldung der Lieferbereitschaft durch den Auftragnehmer über (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular und Erklärungen für Verbraucher
Die folgende Belehrung gilt für Leistungen, die wir bei Ihnen vor Ort erbringen (Montage, Umbau, Instandsetzung). Betrifft Ihr Vertrag die Anfertigung und Lieferung von Sachen, die wir nicht bei Ihnen einbauen, oder ist es ein Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB), erhalten Sie vor Ihrer Vertragserklärung die dafür vorgesehene Belehrung. Der Text der Belehrung entspricht dem gesetzlichen Muster in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (Variante für Dienstleistungsverträge). Das Muster-Widerrufsformular entspricht Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (G. & K. Bergmann GmbH, Magnolienweg 42, 63741 Aschaffenburg, Telefon: 06021 418723, E-Mail: info@metallbau-bergmann.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Erklärungen des Verbrauchers (bitte selbst ankreuzen, nur wenn zutreffend)
Wollen Sie, dass wir mit der Ausführung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen (z. B. mit der Fertigung in der Werkstatt, damit der Termin gehalten wird), benötigen wir Ihr ausdrückliches Verlangen. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, muss es auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) erfolgen. Ohne Ihr Verlangen beginnen wir erst nach Ablauf der Widerrufsfrist.
☐ Ich verlange ausdrücklich, dass die G. & K. Bergmann GmbH mit der Ausführung der beauftragten Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Mir ist bekannt, dass ich im Fall eines Widerrufs einen angemessenen Betrag für die bis dahin erbrachten Leistungen zahlen muss, der dem Anteil der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vereinbarten Leistungen entspricht. Mir ist außerdem bekannt, dass mein Widerrufsrecht erlischt, sobald die Leistung vollständig erbracht ist.
☐ Ich habe die G. & K. Bergmann GmbH ausdrücklich gebeten, mich zur Ausführung dringender Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten aufzusuchen. Mir ist bekannt, dass für diese Arbeiten kein Widerrufsrecht besteht.
Ort, Datum, Unterschrift des Kunden: ______________________________
Hinweis: Haben Sie uns ausdrücklich gebeten, Sie wegen einer dringenden Reparatur oder Instandhaltung aufzusuchen, besteht für diese Arbeiten kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB). Für zusätzliche Leistungen, die Sie bei diesem Besuch nicht ausdrücklich verlangt haben, bleibt es beim Widerrufsrecht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
- An G. & K. Bergmann GmbH, Magnolienweg 42, 63741 Aschaffenburg, E-Mail: info@metallbau-bergmann.de:
- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) ______________________________
- Bestellt am (*)/erhalten am (*) ______________
- Name des/der Verbraucher(s) ______________
- Anschrift des/der Verbraucher(s) ______________
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) ______________
- Datum ______________
(*) Unzutreffendes streichen.
Gemeinsame Schlussbestimmungen (Teil A bis D)
- Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates unberührt, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Sind einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder werden sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
- Fassung und Einbeziehung: Wir übergeben oder übersenden Ihnen diese Bedingungen mit unserem Angebot oder spätestens mit unserer Auftragsbestätigung und weisen dort ausdrücklich auf den für Sie geltenden Teil hin. Maßgeblich ist die Fassung, die Ihnen so übermittelt wurde. Gegenüber Unternehmern gilt, wenn keine Fassung übermittelt wurde, die Fassung, die bei Vertragsschluss auf unserer Internetseite veröffentlicht ist. Bei laufender Geschäftsbeziehung mit Unternehmern gilt die zuletzt übermittelte Fassung auch für künftige Verträge gleicher Art, wenn wir bei der Übermittlung darauf hingewiesen haben.
- Garantien, Vertragsstrafen, Haftungsübernahmen: Gegenüber Unternehmern gilt: Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn wir sie ausdrücklich als Garantie bezeichnen. Vertragsstrafen, pauschalierten Schadensersatz und Haftungsübernahmen, die über diese Bedingungen oder das Gesetz hinausgehen, gelten nur, wenn sie zwischen uns ausdrücklich vereinbart wurden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang (§ 305b BGB).
Stand: Oktober 2026